Skip to main content

Mayer-Eschenbach

Versiert I Emphatisch I keine Kompromisse

Versiert I Emphatisch I Keine Kompromisse

Ihre Kanzlei für Strafverteidigung und Arbeitsrecht in München

Sie benötigen rechtlichen Rat
im Bereich des Arbeitsrechts oder Strafrechts?

Rechtsgebiete

Als Strafverteidigerin und Anwältin für Arbeitsrecht verstehe ich, dass diese Bereiche oft miteinander verknüpft sind. Strafrechtliche Verstöße können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und umgekehrt. Ich bin hier, um Sie in beiden Rechtsgebieten umfassend und kompetent zu vertreten und zu verteidigen.

Ich berate Sie gerne auf Deutsch oder Englisch.
Für andere Sprachen kann jederzeit ein Dolmetscher hinzugezogen werden.

Rechtsanwältin

Rosa Mayer-Eschenbach

Ihr Recht ist meine Leidenschaft!

Das bedeutet für mich, für Sie das Beste rauszuholen - ob im Strafrecht oder im Arbeitsrecht.

Als Strafverteidigerin sehe ich es als meine Aufgabe, Menschen zur Seite zu stehen, die sich der strafenden Gewalt des Staates ausgesetzt sehen.
Ich bin zutiefst davon überzeugt, dass jeder das Recht auf Verteidigung hat. Ein Strafverfahren hat für die Betroffenen oft schwere, teilweise existenzbedrohende, Folgen. Um sicherzustellen, dass Ihre Rechte im Strafprozess gewahrt werden, bedarf es kompetenten rechtlichen Beistands.
Egal ob im Ermittlungsverfahren, vor Gericht oder im Strafvollzug - ich setze mich engagiert und entschlossen für die Verteidigung Ihrer Rechte ein.

Auch im Arbeitsrecht stehe ich Ihnen mit fachkundigem Rat und Lösungen zur Seite. Von Arbeitsverträgen über Kündigungen bis hin zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten - in der komplexen Welt des Arbeitsrechts setze ich mich mit Hingabe dafür ein, die Rechte meiner Mandanten zu schützen. Dabei habe ich Verständnis für Ihre individuellen Bedürfnisse. Ich nehme mir die Zeit, Ihre Situation zu verstehen und maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln, die Ihren speziellen Anforderungen gerecht werden.

Ihre Zufriedenheit und der Schutz Ihrer Interessen stehen für mich an erster Stelle. Wenn Sie rechtliche Unterstützung im Strafrecht oder Arbeitsrecht benötigen, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Ich stehe auf Ihrer Seite!

Strafrecht

Sie haben eine Vorladung von der Polizei, eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft erhalten? Sie sind von einer Durchsuchung betroffen? Sie sind bereits verurteilt worden und möchten Rechtsmittel einlegen?

Ihr erster Anruf sollte dann Ihrer Anwältin gelten. Ich verteidige Sie bundesweit in sämtlichen Phasen des Strafverfahrens: von der ersten Vernehmung im Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis hin zum Rechtsmittelverfahren. Selbstverständlich sorge ich auch für eine bestmögliche Vertretung im Strafvollzug.


Allgemeines Strafrecht

Das Strafrecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, durch die bestimmte Verhaltensweisen verboten und mit Strafe versehen werden.

Den Kern des Strafrechts bilden die Regelungen im Strafgesetzbuch (StGB) – hier wird oft vom sog. „Kernstrafrecht“ gesprochen. 
Zwar handelt es sich bei Delikten des allgemeinen Strafrechts u.a. um die „Klassiker“, wie Beleidigung, Körperverletzung, Diebstahl oder Sachbeschädigung. Dennoch gilt: Sehen Sie sich einem solchen Tatvorwurf ausgesetzt, sollte Ihr erster Anruf Ihrer Strafverteidigerin gelten. Unvorbereiteter Kontakt mit den Ermittlungsbehörden, also der Polizei und Staatsanwaltschaft sollte vermieden werden.
Denn auch der Vorwurf einer allgemeinen Strafsache sollte nicht unterschätzt werden. Eine erfolgreiche Verteidigung erfordert eine tiefgehende Kenntnis des materiellen Strafrechts und der Strafprozessordnung (StPO) gepaart mit einem sensiblen Verständnis für die individuelle Situation des Mandanten. 

Zum allgemeinen Strafrecht zählen bspw. der Vorwurf von:

  • Körperverletzung
  • Diebstahl und Hehlerei
  • Raub und Erpressung
  • Bedrohung und Nötigung
  • Beleidigung
  • Sachbeschädigung und Brandstiftung
  • Urkundenfälschung
Arbeitsstrafrecht

Als Arbeitsstrafrecht wird der Teil des Wirtschaftsstrafrechts bezeichnet, der sämtliche Strafnormen mit Bezug zum Arbeitsleben abdeckt. Als „Sonderstrafrecht der wirtschaftlich Tätigen“ ist es tatsächlich eher Arbeitgeberstrafrecht.

Anders als das im StGB normierte „Kernstrafrecht“ befinden sich die Strafvorschriften nicht gesammelt in einem Gesetzbuch. Kennzeichnend für das Arbeitsstrafrecht ist die Überschneidung unterschiedlicher Rechtgebiete – Strafrecht, Sozialrecht und zahlreiche Nebengesetze, die gesammelt das Arbeitsrecht bilden, fließen hier zusammen.

Das hat zur Folge, dass das Arbeitsstrafrecht ein höchst komplexes Gebiet ist und deshalb besondere Expertise erfordert.
Insbesondere in jüngster Zeit hat die Intensität der Strafverfolgung in diesem Bereich stark zugenommen: Die behördenübergreifende Kooperation wird immer umfassender. Routinemäßige Untersuchungen, regelmäßige stichprobenartige Überprüfung von Unternehmen sowie anonyme Anzeigen von Mitarbeitern haben das Risiko einer Entdeckung und Sanktionierung von Gesetzesverstößen deutlich erhöht.

Durch meine Spezialisierung auf beide Rechtsgebiete ist es mir möglich, Ihnen umfassende und kompetente Beratung zu bieten – sei es präventiv oder erst nach der Konfrontation mit einem Tatvorwurf durch die Ermittlungsbehörden.

Zum Arbeitsstrafrecht zählen bspw. der Vorwurf von:

  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
  • Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Verstöße gegen das Schwarzarbeitsgesetz
  • Verstöße gegen das Mindestlohngesetz
Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) befasst sich mit dem Umgang mit Betäubungsmitteln und diesen gleich gestellten Substanzen, wie bspw. Cannabis, Amphetamin, Kokain und Heroin. Es regelt den legalen Umgang für medizinische Zwecke und definiert strafrechtliche Sanktionen für den unerlaubten Besitz, Handel, Anbau sowie Ein- und Ausfuhr.

Ein Betäubungsmittelstrafverfahren kann für den Betroffenen oft folgenschwer sein. Selbst bei Verstößen mit sog. "weichen Drogen" können hohe Geldstrafen und lange Haftstrafen drohen (zB. Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bei Besitz einer nicht geringen Menge). Hinzu kommt, dass Verurteilungen wegen einer Betäubungsmittelstraftat oft die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine MPU zur Folge hat. Stehen schwerwiegendere Vorwürfe, wie unerlaubtes Handeltreiben in nicht geringer Menge oder bandenmäßiges Handeltreiben als Form der organisierten Kriminalität, im Raum, so kommt es im Ermittlungsverfahren nicht selten zu eingriffsintensiven Maßnahmen, wie bspw. Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen (TKÜ), Observationen oder gar dem Einsatz von verdeckten Ermittlern und V-Personen.

Sind Sie Beschuldigter in einem Betäubungsmittelstrafverfahren, so sollten Sie umgehend eine Strafverteidigerin kontaktieren. Im Betäubungsmittelstrafrecht ist kompetente Beratung und Verteidigung wesentlich. Das BtMG sieht insbesondere auf Straffolgenseite Besonderheiten vor, die es zu beachten gilt. Zu denken ist hier zB. an die sog. "Therapie statt Strafe" Regelung des § 35 BtMG

Bereits im Ermittlungsverfahren können hier die Weichen richtig gestellt werden. Unbedachte Einlassungen gegenüber den Ermittlungsbehörden sollten dringend vermieden werden. Letzteres gilt insbesondere auch, falls Sie eine Ladung als Zeuge erhalten haben. Hier droht die Gefahr, "Zeuge gegen sich selbst" zu sein und nach einer unvorbereiteten Aussage plötzlich selbst als (weiterer) Beschulidgter geführt zu werden. 

Zum Betäubungsmittelstrafrecht zählen bspw. der Vorwurf von: 

  • Handeltreiben
  • Besitz
  • Herstellung/Anbau
  • Ein- und Ausfuhr
  • Verabreichen 
Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht befasst sich mit jugendlichen (bis 18 Jahre) und heranwachsenden (bis 21 Jahre) Beschuldigten.

Für sie gelten im Strafprozess andere Regeln als für Erwachsene. Auf Sanktionsebene steht im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Mittelpunkt. Im Prozess sollen verstärkt auch die Verhaltenshintergründe des Beschuldigten erforscht werden, sprich wie und warum es zu einer Straftat gekommen ist. 

Um dem Erziehungsgedanken Rechnung tragen zu können, sind Gerichte nicht an die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gebunden. Ihnen steht eine viel größere Auswahl an Möglichkeiten, verschiedene Maßnahmen zu verhängen, zur Verfügung. 

Da das Jugendstrafrecht ist oft felxibler und weniger formell gehandhabt wird als der "normale" Strafprozess, birgt es durchaus auch Risiken für den beschuldigten Jugendlichen. So lässt teilweise die Beweisführung im Prozess zu wünschen übrig oder Gerichte rechtfertigen mit dem Erziehungsgedanken teils überharte Strafen.

Sollten Sie als Jugendlicher oder Heranwachsender, Beschuldigter in einem Strafverfahren sein, kontaktieren Sie umgehend Ihre Verteidigerin. 

Kapitalstrafrecht

Der Begriff "Kapitalstrafrecht" existiert im StGB als solcher nicht. Unter Kapitalstrafrecht werden besonders schwerwiegende Delikte gefasst, die den Tod eines Menschen zur Folge haben oder bei denen der Vorwurf einer zumindest versuchten Tötung im Raum steht. 

Verfahren im Kapitalstrafrecht sind komplex, ziehen sich  über mehrere Hauptverhandlungstage und sind oft presseträchtig. Funktionell ist die Zuständigkeit der Strafkammer als Schwurgericht gegeben. Der Beschuldigte sieht sich u.U. dem Risiko einer (lebens-)langen Freiheitsstrafe ausgesetzt, an die sich unter Umständen die Sicherungsverwahrung anschließt. 

Wird gegen Sie wegen eines Tötungsdelikts ermittelt, sollte umgehend eine Strafverteidigerin kontaktiert werden. Im Kapitalstrafrecht spielen neben materiell-rechtlichen Fragestellungen auch kriminologische, psychlogische und rechtsmedizinische Gesichtspunkte eine wesentliche Rolle.

Den Unterschied zwischen Mord und Totschlag - und damit den Unterschied zwischen lebenslanger Freiheitsstrafe und Mindesstfreiheitsstrafe von fünf Jahren - machen oft subtile, juristische Feinheiten aus. Eine versierte und umsichtige Verteidigung ist hier essentiell!

Zum Kapitalstrafrecht zählen bspw. der Vorwurf von: 

  • Mord und Totschlag
  • Körperverletzung mit Todesfolge
  • Raub mit Todesfolge
  • Sexualstraftaten mit Todesfolge
Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht beschäftigt sich mit all den Normen, die bestimmte Verhaltensweisen mit Bezug zur Sexualität unter Strafe stellen. Es zählt zu den komplexesten und emotionalsten Gebieten des Strafrechts. Gerade in Sexualstrafverfahren bedarf es eines konsequenten Einsatzes der Verteidigung für ihren Mandanten:

Sexualstraftaten finden regelmäßig nur zwischen zwei Personen ohne weitere Zeugen statt. Das hat zur Folge, dass Grundlage des Strafverfahrens und der drohenden Verurteilung meist allein die belastende Aussage des mutmaßlichen Opfers bildet. Im Sexualstrafverfahren handelt es sich also oft um sog.  "Aussage-gegen-Aussage" Konstellationen, die zu erheblichen Beweisproblemen führen. Verstärkt wurde dies noch durch die Sexualstrafrechtsreform 2016 und den seitdem im Gesetz verankerten „Nein-heißt-Nein“ Grundsatz.

Es ist Aufgabe der Verteidigerin auf ebendiese Beweisprobleme aufmerksam zu machen, den Beschuldigten gegen unsachliche Vorverurteilungen zu schützen und sich dafür einzusetzen, dass seine Rechte, allen voran die Gewährleistung der Unschuldsvermutung auch im Sexualstrafprozess gewahrt werden.

Zum Sexualstrafrecht zählen bspw. der Vorwurf von: 

  • Sexueller Belästigung 
  • Nachstellung (Stalking)
  • Sexueller Nötigung 
  • Vergewaltigung 
  • Kinderpornografie
Verkehrsstrafrecht

Im Verkehrsstrafrecht werden - im Vergleich zu bloßen Ordnungswidrigkeiten - besonders  schwerwiegende Delikte, die im Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr stehen, geahndet. 

Teilweise werden hier z.B. durch Strafbefehl hohe Geldstrafen verhängt. Es kann jedoch - abhängig von der Schwere des Verstoßes - auch zu Freiheitsstrafen kommen. Nicht selten drohen Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU)

Die möglichen Konsequenzen einer Verkehrsstraftat sollten also nicht unterschätzt werden und so früh wie möglich eine Strafverteidigerin kontaktiert werden. Von einer Aussage gegenüber der Polizei ohne vorherige anwaltliche Beratung sollte dringend abgesehen werden. 

Zum Verkehrsstrafrecht zählen bspw. der Vorwurf von: 

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort 
  • Verbotenen Kraftfahrzeugrennen
Wirtschaftsstrafrecht

Kennzeichnend für Wirtschaftsstrafverfahren ist deren Umfang und Komplexität. Für die Betroffenen bergen solche Verfahren nicht nur das Risiko finanzieller Sanktionen oder gar Haftstrafen. Hinzu kommen drohende Rufschäden und Berufsverbote, wie bspw. für Geschäftsfürer in § 6 II GmbHG geregelt, die eine zusätzliche Belastung darstellen. 

Den Beschuldigten ist in Wirtschaftsstrafverfahren, regelmäßig an einer interessengerechten und insbesondere diskreten Erledigung des Verfahrens gelegen. Die frühzeitige Konsultation einer Verteidigerin kann deshalb gerade in Wirtschaftsstrafverfahren ausschlaggebend für den Verfahrensausgang sein. 

Zum Wirtschaftsstrafrecht zählen bspw. der Vorwurf von: 

  • (Subventions-)Betrug
  • Geldwäsche
  • Insolvenzverschleppung
  • Untreue
  • Steuerhinterziehung

Ihre 24h Notfallnummer

+49 (0)176 653 594 43

Arbeitsrecht

Sie möchten als Arbeitgeber eine Mitarbeiterin einstellen und benötigen Hilfe bei der Erstellung des Arbeitsvertrags? Sie möchten einen Mitarbeiter kündigen oder einen Aufhebungsvertrag vorschlagen und benötigen hierzu rechtliche Unterstützung?
Sie wurden gekündigt und möchten sich gegen die Kündigung wehren?

In diesen und weiteren Fragen bin ich als Ansprechpartnerin für Sie da! Ich berate und vertrete Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.


Abmahnung

Die Abmahnung ist im Arbeitsverhältnis von hoher Relevanz. Sie ist Voraussetzung für die verhaltensbedingte (ordentliche) Kündigung. Mit der Abmahnung moniert der Arbeitgeber ein Verhalten des Arbeitnehmers. Sie ist sozusagen "gelbe Karte" um zukünftig eine bessere Zusammenarbeit gewährleisten zu können. 

Für eine Abmahnung bestehen zwar keine gesetzlichen Regelungen. Die Abmahnung muss sich jedoch am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Dieser bildet insoweit Grundlage der Abmahnung. Ihr kommen insbesondere drei Funktionen zu: 

  • Dokumentationsfunktion
  • Rügefunktion
  • Warnfunktion

Ob eine Abmahnung erforderlich und geeignet ist, ist stark von dem konkreten Einzelfall abhängig. 

Die Abmahnung bedarf keiner bestimmten Form, sie muss dem Arbeitnehmer allerdings zugehen und nach h.M. von diesem auch zur Kenntnis genommen werden. Inhaltlich müssen die drei o.g. Funktionen gewahrt sein. 

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten haben, haben Sie verschiedene Reaktionsmöglichkeiten. Je nachdem wie viel Ihnen an Ihrem Job liegt, können/sollten Sie zunächst gar nichts tun, eine Gegendarstellung verfassen oder die Entfernung aus der Personalakte fordern oder sogar gerichtlich durchsetzen. 

In jedem Fall gilt, dass anwaltliche Beratung beim Umgang mit einer Abmahnung unerlässlich ist. Hier ist das nötige Fingerspitzengefühl gefragt, um Ihr Arbeitsverhältnis entweder nicht weiter zu belasten oder die Abmahnug als Aufhänger für die Beendigung unter Zahlung einer Abfindung zu nutzen.

Wenn Sie als Arbeitgeber eine wirksame Abmahnung aussprechen möchten - kontaktieren Sie zuvor eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwältin. Nicht selten genügen Abmahnungen nicht den inhaltlichen Anforderungen oder sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als unverhältnismäßig anzusehen und deshalb unwirksam. Der Teufel liegt hier oftmals im Detail! 

Arbeitnehmerdatenschutz

Spätestens seit der Einführung der DSGVO hat das Thema Arbeitnehmerdatenschutz an Relevanz gewonnen. 
Mit Eintritt in das Arbeitsverhältnis werden vom Arbeitgeber notwendig Daten der Arbeitnehmer erhoben. Darunter fallen Mitarbeiter-Stammdaten, abrechnungsrelevante Daten für die Lohnbuchhaltung sowie die als äußerst sensibel zu behandelnden Gesundheitsdaten der Arbeitnehmer. 

Arbeitnehmerdatenschutz meint also grundsätzlich den Schutz des Persönlichkeitsrechts von Arbeitnehmern und umfasst insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Danach kann jeder selbst entscheiden, wie seine personenbezogenen Daten verwendet werden und wer darauf Zugriff hat. 

Ein "Arbeitnehmerdatenschutzgesetz" gibt es nicht. Vielmehr sind die Normen, die zusammen den Umgang mit personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers regeln in der Datenschutzgrundverordnung der EU (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), im Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie in den Sozialgesetzbüchern (SGB) zu finden. 
Alle diese Regelungen sind für die HR-Abteilung die Grundlage für die Erhebung und Verarbeitung von Daten. 

Nicht selten bilden Streitfragen rund um den Arbeitnehmerdatenschutz einen Nebenkriegsschauplatz bei Kündigungsschutzprozessen oder anderen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. 
Dabei ist es für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber gleichermaßen wichtig, anwaltliche Unterstützung hinzuzuziehen um sich im Normendschungel der DSGVO etc. zurecht zu finden. Erschwerend für die Praxis kommt hinzu, dass - der neuerlichen Relevanz geschuldet - die Rechtsprechung in diesem Bereich noch wenig gefestigt ist.

Als Arbeitgeber sollten Sie sich bereits im Vorfeld der Datenerhebung ausführlich beraten lassen um etwaige Risiken auszuräumen. Dürfen Sie bspw. eine Whatsappgruppe mit Ihren Mitarbeitern erstellen? Welche Anforderungen sind an die Einwilligung der Arbeitnehmer in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gestellt? Wie lange dürfen Sie die erhobenen Daten speichern? und wie müssen diese überhaupt gespeichert werden? 

Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nach, so erwachsen dem betroffenen Arbeitnehmer unter Umständen Schadensersatzansprüche aus dieser Pflichtverletzung. 
Sie können jederzeit von Ihrem Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, ob Sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Falls ja, haben Sie Anspruch auf weitergehende Informationen wie z.B. den genauen Zweck der Verarbeitung, § 15 DSGVO
Solche Fragestellungen werden für Sie erfahrungsgemäß meist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses relevant. 

Arbeitsvertrag und Aufhebungsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage jedes Arbeitsverhältnisses. Der Aufhebungsvertrag die Alternative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung. 
Egal ob Arbeitsvertrag oder Aufhebungsvertrag: Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten beides nicht ohne Rücksprache mit einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwältin unterzeichnen!

I. Arbeitsvertrag 

Im Arbeitsvertrag werden die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt. Er bildet den Rahmen der Beschäftigung.

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Missverständnisse zu vermeiden, gibt es einige Punkte, die in jedem Arbeitsvertrag geregelt sein sollten. 
Zudem besteht seit der Neufassung des Nachweisgesetzes (NachwG) eine gesetzliche Verpflichtung, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen. 
Zwar kann eine Arbeitsvertrag auch mündlich geschlossen werden. Unter den genannten Gesichtspunkten ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag jedoch für beide Seiten empfehlenswert. 

Hinschtlich des Inhalts, unterliegen Arbeitsverträge zahlreichen verscheidenen gesetzlichen Regelungen, die zusammen "das Arbeitsrecht" bilden. Dazu gehören unter anderem das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Hinzukommen oftmals noch tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarung, die es bei der Vertragsgestaltung ebenfalls zu beachten gilt. 

Arbeitsverträge werden in der Regel vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Arbeitnehmern gestaltet. Sie sind damit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und unterliegen der Kontrolle durch das Arbeistgericht. 
Um der AGB-Kontrolle standzuhalten, dürfen sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen und müssen klar und verständlich formuliert sein.
Um die (Un-)wirksamkeit arbeitsrechtlicher Klauseln zu beurteilen, ist eine gute Kenntnis der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unerlässlich. 

Wenn Sie als Arbeitgeber Unterstützung bei der Gestaltung Ihres Arbeitsvertrags benötigen, oder als Arbeitnehmer den Ihnen vorgelegten Arbeitsvertrag prüfen lassen möchten, wenden Sie sich gerne an mich!

II. Aufhebungsvertrag

Das Gegenstück des Arbeitsvertrags bildet der Aufhebungsvertrag.
Der Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ein bestehendes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. 

Aufhebungsverträge unterliegen insbesondere den §§ 623 und 630 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Sie bedürfen - anders als der Arbeitsvertrag - der Schriftform. 
Inhaltlich regelt der Aufhebungsvertrag die Leistungspflichten der Parteien. Hierzu gehören in der Regel die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eine Freistellung von der Arbeitspflicht, die Regelung von Urlaubsansprüchen, die Zahlung einer Abfindung uvm. 
Auch hier gilt es jedoch, die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu beachten und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu berücksichtigen. 

Wenn Sie als Arbeitgeber Unterstützung bei der Gestaltung eines Aufhebungsvertrags benötigen, oder als Arbeitnehmer den Ihnen vorgelegten Vertrag prüfen lassen möchten, wenden Sie sich gerne an mich!

Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis

I. Ansprüche des Arbeitnehmers

Neben dem offensichtlichen Anspruch auf Beschäftigung und Arbeitslohn, stattet das deutsche Arbeitsrecht Arbeitnehmer mit einer Reihe von Ansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber aus:

So haben Sie besipielsweise Anspruch auf gesetzlichen Urlaub (§ 3 BUrlG), Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit (§ 3 EntFG), Anspruch auf Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG) uvm. 

Ich berate Sie umfassend zu sämtlichen Fragestellungen rund um Ihr Arbeitsverhältnis. Selbstverständlich unterstütze ich Sie auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und vertrete Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

II. Ansprüche des Arbeitgebers

Auch dem Arbeitgeber stehen Ansprüche gegen den Arbeitnehmer zu. Arbeitnehmer müssen ihrer vertraglich festgehaltenen Leistungspflicht nachkommen und schulden hierbei ihre gesamte Arbeitskraft. Hierfür erhalten sie ihren Arbeitslohn. 
Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so stehen dem Arbeitgeber verschiedene Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung um den Arbeitnehmer zur Vertragstreue anzuhalten. Gerne erarbeite ich hier mit Ihnen effektive Lösungen. 

Da sich Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer arbeitvertraglichen Pflichten in der Regel der Arbeitsmittel des Arbeitgebers bedienen, hat die Rechtsprechung - für den Fall der Beschädigung des Arbeitgebereigentums - ein Modell zur Regelung von Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers entwickelt. Ob Schadensersatz vom Arbeitnehmer verlangt werden kann, richtet sich maßgeblich nach dessen Veschulden. Auch hier prüfe ich gerne für Sie die Rechtslage und vertrete Sie bei (gerichtlichen) Durchsetzung. 

Kündigung

Eine Kündigung ist - juristisch ausgedrückt - eine einseitige, empfangsbedürftige, auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers. 

Tatsächlich ist eine Kündigung für die Betroffenen jedoch weit mehr als das. 

I. Kündigung aus Sicht des Arbeitgebers

Als Arbeitgeber sollten Sie nicht vorschnell kündigen, sondern sich die Zeit nehmen, gemeinsam mit einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwältin, die Wirksamkeit der geplanten Kündigung zu überprüfen. Das gilt gleichermaßen für die ordentliche wie für die außerordentliche Kündigung.

Hier ist Vorsicht besser als Nachsicht. Nicht selten kommt es vor, dass eine Kündigung von den Arbeitsgerichten als unwirksam angesehen wird. Der Arbeitgeber sieht sich dann der Gefahr hoher Abfindungszahlungen an den gekündigten Arbeitnehmer ausgesetzt, um das Arbeitsverhältnis zumindest im Vergleichswege beendigen zu können. 

Auf dem Weg zu einer wirksamen (ordentlichen) Kündigung gibt es einige Fallstricke für den Arbeitgeber. 

Arbeitgeber, die sog. "Kleinbetriebe" iSd. § 23 I KSchG sind, benötigen keinen Kündigungsgrund. Sie sind insofern privilegiert und müssen lediglich den besonderen Kündigungsschutz (z.B. bei Schwangeren und Schwerbehinderten) beachten. 

Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, sind keine "Kleinbetriebe" im Sinne der Norm. 
Sie müssen zusätzlich zu den besonderen Kündigungsschutzvorschriften auch den allgemeinen Kündigungsschutz beachten. Das bedeutet insbesondere, dass für die Kündigung ein Grund vorliegen muss, § 1 KSchG. Kündigungsgründe können dabei sein: 

  • personenbedingt 
  • betriebsbedingt
  • verhaltensbedingt

Je nachdem, aus welchem Grund gekündigt werden soll, gilt es hier, neben den gesetzlichen Vorschriften, auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu beachten.

Besonders gefährlich für den Arbeitgeber ist die fristlose außerordentliche Kündigung, die nur in absolut gravierenden Fällen gerechtfertigt ist, in denen das Vertrauensverhältnis vom Arbeitnehmer derart gestört wurde, dass dem Arbeitgeber die Einhaltung der Kündigungsfristen nicht zuzumuten ist. An die außerordentliche Kündigung stellt das Bundesarbeitsgericht besonders hohe Hürden, da das Arbeitsverhältnis - und damit die Existenzgrundlage des Arbeitnehmers - von einem auf den anderen Tag wegfällt. Der Arbeitgeber muss hier sehr sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine fristlose Beendigung vorliegen und sollte sicherheitshalber immer hilfsweise ordentlich kündigen!

Daneben muss der Arbeitgeber auch die Kündigungsfristen und Formvorschriften einhalten. Im Kündigungsschutzprozess hat er insbesondere auch den Zugang - und damit das für die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers fristauslösende Ereignis - nachzuweisen. Der Arbeitgeber sollte sich also nicht nur inhaltlich zur Kündigung beraten lassen, sondern auch bezüglich der rechtssicheren Übermittlung des Kündigungsschreibens. Der Arbeitnehmer ist nämlich nicht verpflichtet, den Zugang zu bestätigen. 

II. Kündigung aus Sicht des Arbeitnehmers

1. Eigenkündigung des Arbeitnehmers

Wenn Sie sich aus Ihrem Arbeitsverhältnis lösen möchten, besteht selbstverständlich auch für Sie die Möglichkeit, zu kündigen. 
Dabei sollten Sie beachten, dass eine Kündigung stets der Schriftform bedarf und dem Arbeitgeber zugehen muss. Den Nachweis über den Zugang müssen im Streitfall Sie bringen. Bestenfalls lassen Sie sich den Erhalt der Kündigung quittieren. 
Selbstverständlich müssen Sie bei einer ordentlichen Kündigung auch die Kündigungsfristen einhalten. Kündigen Sie außerordentlich, benötigen Sie hierzu einen wichtigen Grund, § 626 I BGB.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob ein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, Sie nicht wissen, wie die Fristen für eine ordentliche Kündigung zu berechnen sind oder wie Sie die Kündigung Ihrem Arbeitgeber zukommen lassen, wenden Sie sich gerne an mich. Ich begleite und berate Sie bei diesem Schritt!

Als Arbeitnehmer sollten Sie auch die Zeit nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bedenken:

Haben Sie bereits einen neuen Job und können unmittelbar nach der Kündigung in das neue Arbeitsverhältnis eintreten  - wunderbar! 

Möchten Sie sich jedoch einfach aus Ihrem derzeitigen Arbeitsverhältnis lösen, weil Sie unzufrieden und erst noch auf der Suche nach etwas Neuem sind, so sollten Sie Ihre finanzielle Situation im Blick haben. 
In der Regel werden von der Bundesagentur für Arbeit sog. "Sperrzeiten" für den Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) verhängt, wenn der Grund für die Arbeitslosigkeit eine Eigenkündigung war. 
Sind Sie in der Lage, diese zu überbrücken - wunderbar!
Sind Sie das nicht, lohnt es sich unter Umständen, vor der Kündigung, Ihre Anwältin aufzusuchen und Ihr Anliegen zu besprechen. Nicht selten kann hier eine (einvernehmliche) Beendigungslösung gefunden werden, die für Sie mit weniger Nachteilen verbunden ist.

2. Sie wurden gekündigt? 

Dann sollten Sie keine Zeit verlieren!
Wollen Sie sich gegen die Kündigung wehren, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. 
Wird diese Frist versäumt ist das Arbeitsverhältnis beendet - unabhängig davon, ob die Kündigung rechtmäßig war oder nicht.
Egal, ob Sie die Kündigung per Post erhalten oder persönlich überreicht bekommen haben, Sie müssen den Erhalt nicht quittieren. Eine entsprechende Aufforderung Ihres Arbeitgebers können (und sollten) Sie getrost ignorieren. 
Sie sollten die Kündigung jedoch nicht einfach hinnehmen. Rufen Sie lieber schnellstmöglich Ihre Anwältin an und besprechen die Situation mit ihr. 
Selbst wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für Sie grundsätzlich in Ordnung sein sollte, so kann es hier auf einige Details ankommen, ob Sie bspw. trotz Arbeitgeberkündigung ALG I erhalten oder nicht. Gehen Sie hier lieber auf Nummer sicher.

Wissen & Aktuelles

Ungültige Eingabe
Ungültige Eingabe
Ungültige Eingabe
Ungültige Eingabe
Ungültige Eingabe
Ungültige Eingabe
Bitte tragen Sie Ihre E-Mail-Adresse ein.
Ungültige Eingabe
Ungültige Eingabe

Verhalten im Notfall

Verhalten bei einer Durchsuchung

Durchsuchungen sind (in der Regel frühmorgendliche) unangekündigte Besuche von Ermittlungsbeamten bei Ihnen zu Hause oder im Unternehmen. Ziel der Behörden sind die Sicherstellung oder Beschlagnahme von Beweisen. 

Nachvollziehbarerweise fühlen sich die Betroffenen von derartigen Überraschungsbesuchen überrumpelt und reagieren oft überfordert - immerhin liegt ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich Durchsuchungsmaßnahmen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Dennoch sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nicht besonders hoch.

Um die Folgen einer Durchsuchung so gering wie möglich zu halten, sollten Sie sich dringend an folgende Grundregeln halten:

1. Ruhe bewahren 

Bleiben Sie - auch wenn es sich für Sie um eine belastende Ausnahmesituation handelt - ruhig! Bleiben Sie höflich und sachlich, beleidigen Sie die Beamten nicht und leisten ihnen auch keinen Widerstand. Schlimmstenfalls handeln Sie sich sonst ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung (§ 185 StGB) oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) ein. 

Stellen Sie sich den Beamten persönlich vor, aber machen keine Angaben zur Sache. 
Bitten Sie die Ermittler, Ihnen ihre Dienstausweise vorzuzeigen und notieren sich die Daten des Einsatzleiters. Sollten sich die Beamten weigern, dem nachzukommen, gilt für Sie weiterhin: Ruhe bewahren und freundlich sein. Durch eskalierendes Verhalten lässt sich die Durchsuchung auch nicht mehr verhindern. 

2. Keine Aussage machen

Sie sind als Beschuldigter in einem Strafverfahren nicht dazu verpflichtet über die Daten zu Ihrer Person hinausgehende Angaben (sprich zu Ihren weiteren persönlichen Verhältnissen oder zum Sachverhalt) zu machen. Sie haben das Recht zu Schweigen. Machen Sie davon Gebrauch!
Sie sind auch nicht dazu verpflichtet, den Beamten mitzuteilen, was sich wo im Haus befindet, noch sind Sie verpflichtet, PINs und Passwörter herauszugeben.

Vorsicht vor dem "Smalltalk"!
Seien Sie sich gewahr, dass die Ermittler oft erfahrene Polizeibeamten sind. Lassen Sie sich nicht durch vermeintlich freundliche, lockere und verständnisvollen Fragen in Gespräche verwickeln. Häufig wird versucht, die Betroffenen durch harmlos erscheinende Konversationen zu einer Äußerung zum Tatvorwurf zu verleiten. Widerstehen Sie dem Bedürfnis, die Situation "aufzuklären" - dazu ist im weiteren Verfahren und nach Beauftragung einer Verteidigerin noch genug Zeit. Äußerungen "im Eifer des Gefechts" sind tunlichst zu vermeiden. Eine einmal getätigte Aussage lässt sich nur schwer wieder rückgängig machen!

Lassen Sie sich auch nicht von Versprechungen wie Strafmilderungen oder anderen Vorteilen locken - die Ermittlungsbeamten haben hierüber sowieso keine Entscheidungsbefugnis! 

3. Rechtsanwältin kontaktieren

Als Beschuldigter haben Sie jederzeit das Recht, eine Verteidigerin zu kontaktieren. Wenn Sie von einer Durchsuchung Ihres Unternehmens oder Ihrer Wohnung betroffen sind, sollten Sie nicht zögern und umgehend Ihre Anwältin kontaktieren, sodass die Durchsuchung idealerweise im Beisein Ihres Rechtsbeistands geschieht.

Informieren Sie die Beamten vor Ort, dass Sie mich als Rechtsanwältin kontaktieren und bitten Sie sie höflich, mit der Durchsuchung bis zu meinem Eintreffen zu warten. Hierzu sind die Ermittler zwar nicht verpflichtet, sind jedoch oft bereit zumindest eine zeitlang zu warten. Gerne spreche ich schon telefonisch mit den Beamten!

Im Falle einer Durchsuchung stehe ich Ihnen selbstverständlich auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten 24/7 zur Verfügung. Sie erreichen mich unter der Notfallnummer +49 176 65359443.

4. Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen und prüfen 

Grundlage für die Durchsuchung ist der Durchsuchungsbeschluss. Lassen Sie sich diesen unbedingt von den Beamten zeigen. Fertigen Sie am besten eine Kopie an und leiten diese umgehend an mich weiter, sodass ich schon auf dem Weg zu Ihnen die Rechtslage prüfen kann. 

Im Durchsuchungsbeschluss ist der Grund der Ermittlungen genannt, die Räume, die durchsucht werden sollen sowie die Beweismittel, nach denen die Beamten suchen. Sie haben die Wahl, die gesuchten Beweismittel herauszugeben und so sog. "Zufallsfunde" (Beweismittel, die eine andere Straftat betreffen von der die Ermittlungsbehörden bislang keine Kenntnis hatten) zu vermeiden. Solche Zufallsfunde bleiben idR für ein späteres Verfahren verwertbar. 

5. Sicherstellung widersprechen 

 Widersprechen Sie auf jeden Fall der Sicherstellung der aufgefundenen oder herausgegebenen Gegenstände. Diese müssen dann "beschlagnahmt" werden, was einen Gerichtsbeschluss erfordert, der dann im Nachhinein angefochten werden kann. Diese Möglichkeit gibt es bei einer Sicherstellung, also der einvernehmlichen Mitnahme durch die Beamten, nicht. Werden Unterlagen beschagnahmt, bestehen Sie darauf, dass diese versiegelt werden. Die Beamten dürfen diese insbesondere nicht schon vor Ort lesen. Kommen die Beamten Ihrer Forderung nicht nach, sollte diese zumindest im Durchsuchungsprotokoll vermerkt sein. 
Bekommen Sie dieses am Ende der Durchsuchungsmaßnahme von den Ermittlern ausgehändigt oder vorgelegt, kreuzen Sie auch hier an, dass Sie der Sicherstellung widersprechen. Unterschreiben Sie nichts, auch wenn die Beamten Sie hierzu drängen.

6. Begleiten und Dokumentieren

Während der Durchsuchung sollten Sie die Beamten vor Ort niemals unbeaufsichtigt lassen. Hindern Sie sie nicht bei der Arbeit, verhalten sich passiv, aber begleiten Sie sie und fertigen am besten schon während der Durchsuchung Notizen. Stellen Sie sicher, dass die Beamten auch nur die Räume durchsuchen, die im Durchsuchungsbeschluss genannt sind. 
Nach der Durchsuchung sollten Sie zeitnah ein Gedächtnisprotokoll anfertigen. Sofern Durchsuchungszeugen anwesend waren, kann es nützlich sein, wenn diese ebenfalls ein Gedächtnisprotokoll erstellen. 

Verhalten beim Erhalt eines Strafbefehls

Sinn und Zweck eines Strafbefehls ist es, einfach gelagerte Fälle effektiv und schnell zur Verurteilung zu bringen. Er beinhaltet eine sog. "Geständnisfiktion". Für den Beschuldigten kann ein Strafbefehlsverfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung unter Umständen auch Vorteile haben, wenn z.B. der Fokus auf einer diskreten Verfahrensbeendigung liegt. 

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, sollten Sie dennoch schnellstmöglich Kontakt zu Ihrer Verteidigerin aufnehmen, um das Für und Wider gegeneinander abzuwägen. 
Der Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt wird. Möchte man also gegen den Strafbefehl vorgehen, ist Eile geboten. 

Der Einspruch kann vollumfänglich eingelegt werden oder aber auch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. Letzteres macht z.B. dann Sinn, wenn das Gericht von einem zu hohen Nettoeinkommen des Beschuldigten ausgegangen ist. 
Bei einer Beschränkung auf die Rechtsfolgen, also das Strafmaß, kommt es nicht notwendigerweise zu einer Hauptverhandlung. 

Die verschiedenen Möglichkeiten sollten Sie unbedingt mit einer Anwältin abklären und keine vorschnellen Zahlungen leisten. 
Behalten Sie insbesondere die 2-Wochen-Frist im Auge! 

Verhalten bei Festnahme und Verhaftung

Die vorläufige Festnahme sowie die Verbringung in Untersuchungshaft sind die wohl schwerwiegendsten Grundrechtseingriffe, die die StPO vorsieht. Die Betroffenen werden - meist überraschend - auf ihrem Alltag gerissen. Die Situation einer Verhaftung ist für Betroffene und Angehörige daher unfassbar belastend. Im Moment können Sie hiergegen allerdings nicht viel ausrichten. 

Daher gilt umso mehr: Ruhe bewahren und folgende Empfehlungen beherzigen.

  • Leisten Sie keinen Widerstand. Das ist u.U. strafbar gem. §§ 113, 114 StPO.
  • Machen Sie keine Angaben zur Sache! Lassen Sie sich durch Fragen der Beamten auch nicht zu Erklärungen verleiten.
    Teilen Sie leidglich die Pflichtangaben gem. § 111 OWiG mit.
  • Bestehen Sie darauf, sofort mit Ihrer Anwältin über ein unüberwachtes Telefonat, Kontakt aufzunehmen. 
    In einem solchen Fall erreichen Sie mich 24/7 unter +49 176 653 594 43.

Wurde ein Angehöriger oder Bekannter von Ihnen verhaftet und hat er noch keinen Anwalt, ist Ihre Hilfe gefragt.

  • Kontaktieren Sie eine Strafverteidigerin
  • Teilen Sie mit, wann und wo die Person festgenommen wurde. 
  • Teilen Sie mit, zu welcher Polizeistation die Person gebracht werden soll. Eventuell haben Sie auch ein polizeiliches Aktenzeichen,das Sie mitteilen können.
  • Teilen Sie das Geburtsdatum und den vollständigen Namen der festgenommenen Person mit. 

Mit diesen Informationen kann ich mich umgehend bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft melden.

Nach der EU-Richtline 2016/1919 kann dem Betroffenen schon im Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme und damit noch vor der ersten Vernehmung ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Spätestens ab Vollstreckung der Untersuchungshaft wird dem Beschuldigten seitens des Gerichts ein Pflichtverteidiger beigeordnet. 

Verhalten bei einer Vorladung

Bei einer Vorladung ist zunächst zu unterscheiden, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge geladen sind.

I. Vorladung als Beschuldigter 

1. Wann ist man Beschuldigter? 

Als Beschulidgter werden Sie geladen, wenn gegen Sie ein sog. Anfangsverdacht einer Straftat besteht und die Ermittlungsbehörden sich dazu entschieden haben, dem nachzugehen. 

2. Müssen Sie der Vorladung als Beschulidgter nachkommen? 

Das hängt davon ab, ob die Ladung durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erfolgt ist. 

Auch wenn polizeiliche Ladungen oft den Eindruck erwecken, Sie müssten erscheinen, ist dem nicht so. Einer polizeilichen Ladung müssen Sie keine Folge leisten. Sie sind noch nicht einmal verpflichtet, den Termin abzusagen. 

Wenn Sie eine polizeiliche Ladung erhalten, kontaktieren Sie mich umgehend! Nehmen Sie ohne anwaltlichen Beistand keinen Kontakt mit der Polizei auf. 

Im Gegensatz zur polizeilichen Vorladung besteht bei der Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Pflicht zu Erscheinen. Kommen Sie dieser nicht nach, kann die Vernehmung durch eine Vorführung erzwungen werden. 

3. Müssen Sie als Beschulidgter eine Aussage machen? 

Nein! - Als Beschuldigter in einem Strafverfahren müssen Sie keine Aussage machen. Sie haben das Recht zu schweigen. Machen Sie davon Gebrauch!

Ihr Schweigen darf Ihnen auch nicht negativ angerechnet werden. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, von welcher Behörde die Ladung stammt. Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht müssen - und sollten - Sie keine Angaben machen, ohne Ihre Verteidigerin konsultiert zu haben. 

Lediglich Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Anschrift, Geburstdatum/-ort) sollten Sie leisten. Andernfalls begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit gem. § 111 OWiG. 

II. Vorladung als Zeuge 

1. Wann ist man Zeuge?

Der Zeugenbeweis ist, neben dem Sachverständigen-, dem Augenschein- und dem Urkundenbeweis, eines der vier "Strengbeweismittel" im Strafverfahren. Zeugen sind Personen, die in einem (gegen einen Dritten, den Beschuldigten, gerichteten) Strafverfahren, eine Aussage über ihre Wahrnehmung über Tatsachen machen sollen. 

2. Müssen Sie der Vorladung als Zeuge nachkommen? 

Sofern es sich um eine einfache polizeiliche Ladung handelt, müssen Sie dieser nicht nachkommen. Liegt der Ladung jedoch ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde oder wurden Sie direkt von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht geladen, so müssen Sie zur Vernehmung erscheinen. 

3. Müssen Sie als Zeuge eine Aussage machen? 

Grundsätzlich gilt, dass Zeugen eine Pflicht zur Aussage haben, sofern sie zum Erscheinen verpflichtet sind (s.o.). 

Unter Umständen steht Ihnen jedoch ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zu. 

a. Zeugnisverweigerungsrecht 

Zeugnisverweigerungsrechte sind die in §§ 52 ff. StPO geregelten Ausnahmen. Sind Sie beispielsweise Angehöriger des Beschuldigten (z.B. Vater oder Ehegatte), haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht. 
Dasselbe gilt, wenn Sie Berufsgeheimnisträger (z.B. Arzt) sind und in Ihrer EIgenschaft als solcher Informationen vom Beschuldigten erlangt haben. In diesem Fall erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht auch auf Ihre Hilfspersonen (z.B. Praxispersonal). 

b. Auskunftsverweigerungsrecht

In § 55 StPO ist das sog. Auskunftsverweigerungsrecht normiert. Hierauf können Sie sich immer dann berufen, wenn Sie sich oder einen Angehörigen mit einer Aussage belasten würden. 

4. Macht es auch als Zeuge Sinn, eine Anwältin zu beauftragen? 

Sie können jederzeit eine Anwältin als Zeugenbeistand hinzuziehen. Das sollten Sie insbesondere dann tun, wenn Sie möglicherweise ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht haben.

Verhalten bei einer Verkehrskontrolle

Weil Polizeibeamte Verkehrsteilnehmer zu einer Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle zur Verkehrstüchtigkeit und Verkehrserhebungen anhalten (§ 36 IV StVO) dürfen, ist es nicht unwahrscheinlich, dass auch Sie einmal in eine solche Situation geraten. 

Die folgenden Hinweise geben Ihnen einen Überblick darüber, was Beamte bei einer Verkehrskontrolle dürfen und was Sie beachten müssen. 

Auch bei einer Verkehrskontrolle gilt es, Ruhe zu bewahren und sich höflich gegenüber den Polizeibeamten zu verhalten. Verlangen diese von Ihnen "Führerschein und Fahrzeugpapiere", so müssen Sie die Zulassungsbescheinigung und Ihren Führerschein herzueigen. Zudem sind Sie verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person (§ 111 OWiG) zu machen. Darüber hinausgehende Angaben müssen Sie nicht machen. Auch auf die Frage "Haben Sie etwas getrunken?" müssen Sie nicht antworten. Sie müssen sich nicht selbst belasten.

Sie müssen auch nicht "Pusten" oder bei sonstigen Tests mitmachen. Diese sind freiwillig. Nur wenn Sie ganz sicher sein können weder Alkohol getrunken noch Betäubungsmittel konsumiert zu haben, so können Sie bei derartigen Tests mitmachen um die Verkehrskontrolle zu beschleunigen. Ist der Test negativ, dürfen Sie idR gleich weiterfahren. 
Weigern Sie sich, teilzunehmen, so kommt es unter Umständen zu einer Blutentnahme gem. § 81a StPO durch einen Arzt. In diesem Fall sollten Sie sich kooperativ verhalten und keinen Widerstand gegen die Beamten leisten (u.U. strafbar, § 113 StPO). 

Möchten die kontrollierenden Beamten den Kofferraum öffnen und das Fahrzeug durchsuchen, so benötigen sie dazu einen Durchsuchungsbeschluss. Sofern sie einen solchen nicht vorweisen können, darf die Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug erfolgen, z.B. wenn im Fahrzeug starker Marihuanageruch wahrzunehmen ist und damit ein begründeter Verdacht einer Straftat vorliegt. 

Hier finden Sie eine Auswahl nützlicher Verhaltenstipps für den Kontakt mit Ermittlungsbeamten. 

Bitte beachten Sie, dass diese Tipps eine individuelle Beratung nicht entbehrlich machen!

Im Notfall - insbesondere bei einer Durchsuchung oder Festnahme - erreichen Sie mich auch außerhalb der Bürozeiten 24/7 unter +49 (0)176 653 594 43.